Satzungen
Vereinssatzung des VfB Forstinning e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1.
Der am 20. Oktober 1955 in Forstinning gegründete Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele Forstinning e.V. (VfB)
Der Verein hat seinen Sitz in Forstinning. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. VR 30070
2.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der entsprechenden zuständigen Landesfachverbände.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Bezahlung entscheidet die Vorstandschaft.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
4.
Vereinstätigkeit:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Durchführung eines geregelten Trainings- und Spielbetriebes
- Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.
2.
Der Austritt aus dem Verein ist nur durch eine schriftliche Kündigung zum 31.12. des Jahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
3.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung.
c) Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
d) Einsprüche gegen einen vom Vereinsausschuss ausgesprochenen Ausschluss können in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis.
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
c) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
d) Einsprüche gegen vom Vereinsausschuss ausgesprochene Maßregelungen können in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden.
§ 5 Beiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Die jeweils gültige Beitragshöhe ist als Anlage zu dieser Satzung festgehalten.
3.
Der Beitrag ist einmal jährlich im Voraus jeweils am 31.03. fällig.
4.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
2.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
3.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre statt.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagungsordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt, oder
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie geschieht in schriftlicher Form an die Mitglieder. Zwischen dem Tag des Versandes der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. In der örtlichen Presse (Münchner Merkur und Süddeutsche Zeitung, jeweils Landkreisausgabe Ebersberg) und den Vereinsaushängekästen (Anschlagtafeln) soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
5.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagungsordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte haben:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes (nötig bei Neuwahlen - s. § 13)
d) Wahlen, soweit erforderlich e) Beschlussfassung über vorliegend Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge, soweit erforderlich
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.
Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Vereinsausschuss
d) von den Abteilungen
9.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
10.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
§ 9 Vereinsausschuss
1.
Zum Vereinsausschuss gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) der Jugendleiter jeder Abteilung
d) der 2. Kassier
e) der 2. Schriftführer
f) die Revisoren
2.
Die Abteilungsleiter und Jugendleiter werden von den Abteilungen gewählt.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Revisoren, der 2. Kassier und der 2. Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
4.
Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Der Vereinsausschuss tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Ausschussmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ist der Vereinsausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5.
Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen.
b) Die Bewilligung von außerplanmäßigen Ausgaben.
c) Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
6.
Der Vereinsausschuss ist über die Tätigkeit des Vorstandes in geeigneten Zeitabständen zu informieren.
§ 10 Vorstand
1.
Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorstand
b) der 2. Vorstand
c) der 3. Vorstand
d) der 1. Kassier
e) der technische Leiter
f) der 1. Schriftführer
2.
Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden kann jeder (2. oder 3.) Vorsitzende in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied die Vertretungsmacht ausüben.
3.
Der Vorstand ist ausführendes Organ für Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses. Ferner ist er für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
5.
Ausgaben in Höhe bis zu EURO 3000,-- kann der 1. Vorsitzende des Vorstandes oder der 1. Kassier vorläufig bewilligen. Eine nachträgliche Zustimmung des Vorstandes ist erforderlich. Bei Nichtzustimmung des Vorstandes ist eine Genehmigung durch die Mitgliederversammlung einzuholen.
6.
Bei Ausgaben über EURO 3000,-- ist die Einwilligung des Vorstandes erforderlich.
7.
Bei Ausgaben über EURO 10000,-- ist die Bewilligung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 11 Abteilungen
1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
2.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, durch seinen Stellvertreter, durch den Jugendleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt (Amtsdauer s. § 13). Finden keine Abteilungsversammlungen statt, bestimmt der Vereinsausschuss den Abteilungsleiter und den Jugendleiter. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom 1. Kassier des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
5.
Über Sonderbeiträge können die Abteilungen im Rahmen der Beschlüsse ihrer Abteilungsversammlung frei verfügen.
6.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Verein.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse.
1.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2.
Beschlussprotokolle sind dem Vorstand zuzuleiten.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, der 2. Kassier, der 2. Schriftführer, die Abteilungsleiter, die Jugendleiter sowie die Revisoren werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte gegebenenfalls die Entlastung des Kassiers.
§ 15 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “ Auflösung des Vereins ” stehen.
2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliederndes Vereins schriftlich gefordert wird.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
5.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Forstinning mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. November 2019 genehmigt.
Forstinning, den 20.November 2019
Arnold Schmidt, 1. Vorstand.
Beitragssatzung des VfB Forstinning e.V.
1.
Die Beitragssatzung legt die Jahresbeiträge des Vereins fest und regelt das
Bankeinzugsverfahren.
2.
Die Beitragssatzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.12.2017 am 1.1.2018 in Kraft und löst die Beitragssatzung vom 1.1.2012 ab.
3.
Die Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag) werden wie folgt festgelegt:
Erwachsene aktiv 102,00 €
Erwachsene passiv 42,00 €
Kinder bis 14 Jahre 72,00 €
Jugendliche 14-18 Jahre 77,00 €
Aufnahmegebühr 15,00 €
Mitglieder der Tennisabteilung zahlen den Passivbeitrag, sofern sie keiner anderen
Abteilung angehören.
4.
Familienbeitrag: Ein Familienrabatt auf den Jahresbeitrag (25% Ermäßigung) wird gewährt, wenn mindestens drei Angehörige einer Familie Mitglied des VfB Forstinning sind. Für Passivbeitrag wird kein Nachlass gewährt, zählt aber als Person. Sobald ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, scheidet es automatisch aus dem Familienbeitrag aus. Ausnahme: Wird für das Kind nach dem 18. Lebensjahr weiterhin Kindergeld bezogen, bleibt es im Familienbeitrag. Der Nachweis ist spätestens bis zum 31.12. für das darauffolgende Kalenderjahr gegenüber dem Verein zu erbringen. (Bringschuld).
5.
Die einzelnen Abteilungen können zur Deckung ihrer Kosten zusätzliche Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren festlegen. Diese bedürfen aber der Zustimmung der Vorstandschaft sowie der Abteilungsversammlung.
6.
Bei Eintritten während des laufenden Jahres sind folgende Beiträge fällig:
Eintritt 1. Quartal: voller Beitrag
Eintritt 2. Quartal: 3/4 Beitrag
Eintritt 3. Quartal: 1/2 Beitrag
Eintritt 4. Quartal: 1/4 Beitrag
7.
Die Beiträge werden grundsätzlich nur im Lastschriftverfahren im Laufe des Monats März eingezogen. Von Mitgliedern, die sich nicht am Lastschriftverfahren beteiligen, kann zusätzlich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 5.- Euro gefordert werden.
8.
Kosten, die dem Verein durch falsche Konten- oder Bankbezeichnungen entstehen, werden dem jeweiligen Mitglied berechnet. Die Mitglieder sind für die Weitergabe der richtigen Daten, z.B. bei Kontoänderungen, verantwortlich (Bringschuld)
9.
Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nur zum 31.12. möglich.